Rechtsprechung
OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 280/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
SGB XII § 75, § 76; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a
Sozialhilfe, Leistungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung, Ermessensreduzierung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch des Trägers eines Behindertenwohnheims gegen den Sozialhilfeträger auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung für die stationäre Betreuung eines einzelnen Hilfeempfängers; Kontrahierungszwang eines Sozialhilfeträgers zum Abschluss ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB XII § 9 Abs. 2; SGB XII § 75 Abs. 3
Anspruch des Trägers eines Behindertenwohnheims gegen den Sozialhilfeträger auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung für die stationäre Betreuung eines einzelnen Hilfeempfängers; Kontrahierungszwang eines Sozialhilfeträgers zum Abschluss ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 19.01.2006 - 2 K 999/03
- OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 280/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Baden-Württemberg, 13.07.2006 - L 7 SO 1902/06
Sozialhilfe - Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB 12 - Eingliederungshilfe …
Auszug aus OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 280/08
Die erforderliche Klagebefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO liegt vor, da § 75 Abs. 3 SGB XII Einrichtungsträgern einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung vermittelt (…vgl. Baur, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, Bd. 2, Stand März 2010, § 75 SGB XII Rn. 36; LSG BW, Beschl. v. 13.7.2006 - L 7 SO 1902/06 -, juris Rn. 30).Soweit nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschl. v. 13.7.2006 - L 7 SO 1902/06 -, juris Rn. 33) ein Anspruch auf Abschluss einer Einzelvereinbarung ausgeschlossen ist, wenn in der zuständigen Vertragskommission "Erfolg versprechende Verhandlungen gerade in dem fraglichen Bereich" geführt werden, betrifft dies nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs.
Mit Blick auf die von §§ 75, 76 SGB XII im Verhältnis zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger grundsätzlich typisierend und pauschalierend vorgesehene Bedarfsbestimmung nach dem Hilfebedarf bestimmter Nutzergruppen (nicht einzelner Personen) kommt eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich eines bestimmten Leistungsangebots für einen einzelnen Hilfeempfänger - zumal während der Durchführung von Vertragsverhandlungen, wie sie nach Angaben der Beteiligten im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens aufgenommen wurden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13.7.2006 - L 7 SO 1902/06 -, juris Rn. 33) - nach Auffassung des Senats nur dann in Betracht, wenn die Ablehnung des Leistungsangebots nach den Umständen des Falles unzumutbar ist.
- BVerwG, 21.06.2010 - 5 B 48.09
Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts; grundsätzliche Bedeutung im Sinne …
Auszug aus OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 280/08
Für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe, die bis zum 31.12.2004 anhängig gemacht wurden, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit; dies gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen durch Einrichtungsträger gegen Träger der Sozialhilfe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2010 - 5 B 48/09 - , juris Rn. 6).Insbesondere hat das Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zumal die Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit den sozialhilferechtlichen Vorschriften der §§ 75 ff. SGB XII nicht dem Bundesverwaltungsgericht, sondern dem Bundessozialgericht obliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2010 - 5 B 48/09 -, juris Rn. 6).
- VG Hannover, 28.03.2006 - 3 A 541/03
Zur Wirksamkeit eines (Landes-)Rahmenvertrages nach § 93d Abs 2 BSHG bzw § 79 Abs …
Auszug aus OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 280/08
Der Rahmenvertrag sei als Kollektivvertrag mit Normsetzungscharakter (vgl. VG Hannover, Urt. v. 28.3.2006 - 3 A 541/03 -, juris), zumindest aber wegen der Bezugnahme in den Vereinbarungen nach § 75 SGB XII auch im Verhältnis zum Kläger verbindlich.